Stand: 01.04.2015
§ 1. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
- Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
- Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
- An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
§ 2 Preis
- Sofern nicht anderes vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer. Verpackung, Fracht, Versicherung, Porto und andere Sonderleistungen werden gesondert in Anrechnung gebracht.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
- Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferers unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit Zahlungen in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab. Dieser ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Die Zahlung erfolgt bar ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Frist für Lieferungen und Leistungen
- Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. § 1.1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt so wird die Frist angemessen verlängert.
- Die Frist gilt als eingehalten:
- a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
- b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
- Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
- Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden, das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass der Lieferer höhere Kosten nachweist oder der Besteller nachweist, dass dem Lieferer gar keine oder wesentliche niedrigere Kosten entstanden sind.
§ 6 Gefahrübergang
- Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr – auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist – auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
- Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, die Ware auf Wunsch und Kosten des Bestellers nach dessen Weisung zu versichern.
§ 7 Teillieferungen
Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Besteller nicht von Interesse.
§ 8 Haftung für Mängel
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen einer durch den Lieferer garantierten Beschaffenheit zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
- Der Besteller hat die Ware unmittelbar nach der Auslieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, andere Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, nachdem sie erkannt worden sind, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige beim Lieferer.
- Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers höchstens in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Im übrigen kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, soweit der Lieferer die Mängel nicht bestritten hat oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.
- Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
- Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind vorrangig auf Nacherfüllung (nach Wahl des Lieferers Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist ausgeschlossen.
- Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten, jedoch spätestens zwei Jahre nach dem Übergang der Gefahr auf den Besteller.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
- Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder aufgrund einer Garantie des Lieferers zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Lieferer eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche
- Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend. Sie gilt nicht, soweit der Lieferer oder der Besteller eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben.
§ 10 Sonstiges
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Lübeck.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt Deutsches Recht. Die Anwendung einheitlichen internationalen Kaufrechts (Uncitrat-Abkommen, CISG) wird ausgeschlossen.
- Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag auch unter Berücksichtigung der Geltung der gesetzlichen Vorschriften eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.